Anfrage: Fragen zur Allgemeinverfügung wegen Corona

Königswinter

Mit der Allgemeinverfügung vom 27.03.2020 konkretisiert die Stadtverwaltung die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Vergleicht man die Landesverordnung mit der städtischen Verfügung, ist jedoch schnell ersichtlich, dass die Allgemeinverfügung Königswinters in wenigstens zwei Punkten über die Landesverordnung hinausgeht:

  1. Die Allgemeinverfügung verbietet private Veranstaltungen in der eigenen Wohnung – egal welcher Größe. In der Landesverordnung finden sich zu Veranstaltungen in der eigenen Wohnung keine Angaben.
  2. Die CoronoSchVO NRW ist bis zum 20.04.2020 gültig. Dieser Termin deckt sich mit anderen Terminen (wie etwa Schließung von Schulen und Kitas). Die Königswinterer Allgemeinverfügung wird jedoch ohne Begründung als unbefristet ausgewiesen.

Die Stadtverwaltung Königswinter sieht es folglich geboten, strengere Maßnahmen zu ergreifen als die Landesregierung Nordrhein-Westfalens.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Fragen:

  1. Wie soll gewährleistet werden, dass die Ordnungsbehörden private Veranstaltungen unterbinden, ohne gegen Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung) zu verstoßen?
  2. Aus welchen Gründen gilt die städtischen Allgemeinverfügung unbefristet?

Die Allgemeinverfügung der Stadt Königswinter vom 27.03.2020
Unsere Anfrage vom 31.03.2020
1. Änderung der Allgemeinverfügung der Stadt Königswinter vom 31.03.2020

Update 14.04.2020:
Antwort auf unsere Anfrage